(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.
(2) Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionieren dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat geeignete Vorschläge.
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