SCHLUSSAKTE
Die Vertreter
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,
andererseits,
die in Brüssel am 18/11/2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die
– | nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: | |
– | ANHANG I | ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
(Artikel 60, 65, 68 und 71) | ||
– | ANHANG II | ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
(Artikel 60, 66, 69 und 72) | ||
– | ANHANG III | BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
(Artikel 58) | ||
– | ANHANG IV | ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ |
(Artikel 89) | ||
– | ANHANG V | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN |
(Artikel 90) | ||
– | ANHANG VI | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN |
(Artikel 90) | ||
– | ANHANG VII | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN |
(Artikel 99) | ||
– | ANHANG VIII | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
(Artikel 120) | ||
– | ANHANG IX | FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
(Artikel 127) | ||
– | ANHANG X | LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG |
(Artikel 132) | ||
– | ANHANG XI | ÖFFENTLCHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT | ||
(Artikel 137) | ||
– | ANHANG XII | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE | ||
(Artikel 137) | ||
– | ANHANG XIII | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV | ||
– | ANHANG XIV | LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR |
(Artikel 164 und 165) | ||
– | ANHANG XV | MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS |
(Artikel 189) | ||
– | ANHANG XVI | VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS |
(Artikel 185 und 189) | ||
– | ANHANG XVII | UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV |
(Artikel 193 Absatz 4) |
Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.
Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.
Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.
Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.
Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.
Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.
2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.
2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für „Champagne“ oder „Champaña“ zu erheben:
– Espumoso,
– Vino Espumoso,
– Espumante,
– Vino Espumante,
– Sparkling Wine,
– Vin Mousseux.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter „geografische Angabe“ in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.
Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelmarke „Toro“ wird für Wein aufgehoben.
Die in Anhang V Anlage VII aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang V, Anlage III, Liste B aufgeführt ist.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung „Pisco“ für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.
Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XIV des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.
– die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 „Chile“ aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:
Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten | ||
Name | Synonym | |
Weiße Rebsorten | ||
Chardonnay | Pinot Chardonnay | |
Chenin blanc | Chenin | |
Gewurztraminer | ||
Marsanne | ||
Moscatel de Alejandría | Blanca Italia | |
Moscatel rosada | ||
Pedro Jiménez | Pedro Ximenez | |
Pinot blanc | Pinot blanco, Burgunder Weisser | |
Pinot gris | ||
Riesling | ||
Roussanne | ||
Sauvignon blanc | Blanc Fumé, Fumé | |
Sauvignon gris | Sauvignon rose | |
Sauvignon vert | ||
Semillón | ||
Torontel | ||
Viognier | ||
Rote Rebsorten | ||
Cabernet franc | Cabernet franco | |
Cabernet sauvignon | Cabernet | |
Carignan | Carignane, Cariñena | |
Carmenère | Grande Vidure | |
Cot | Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck | |
Merlot | ||
Mourvedre | Monastrell, Mataro | |
Nebbiolo | ||
Pais | Mission, Criolla | |
Petit verdot | ||
Petite Syrah | Durif | |
Pinot noir | Pinot negro | |
Portugais bleu | ||
Sangiovese | Nielluccio | |
Syrah | Sirah, Shiraz | |
Tempranillo | ||
Verdot | ||
Zinfandel |
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung „VCPRD“ anzuerkennen.
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziel alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu überprüfen.
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.
Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.
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