UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV |
(gemäß Artikel 193 Absatz 4 des Assoziationsabkommens) |
Die in Artikel 193 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Beschlüsse werden nach folgenden Verfahren umgesetzt:
a) im Falle Chiles nach den Bestimmungen des Artikels 50 N° 1 Absatz 2 der Staatsverfassung der Republik Chile;
b) im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach den geltenden internen Verfahren.
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