VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS |
(gemäß den Artikeln 185 und 189 des Assoziationsabkommens) |
Begriffsbestimmungen |
1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mitglied“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels.
b) „Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 185 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 185 Absatz 3 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.
c) „Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.
d) „Verfahren“ ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel VIII Kapitel III dieses Abkommens.
e) „Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.
I. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens |
2. Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gewährleistet bleiben. Die ehemaligen Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Teile V und VI dieses Verhaltenskodex erfüllen.
II. Offenlegungspflicht |
3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 185 dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. 4. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
III. Pflichterfüllung durch Kandidaten und Mitglieder |
5. Die Kandidaten, die die Bestellung zum Mitglied annehmen, müssen bereit sein, die Pflichten eines Mitglieds zu erfüllen, und diese Pflichten während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig erfüllen.
6. Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten fair und gewissenhaft.
7. Die Mitglieder beachten diesen Verhaltenskodex.
8. Die Mitglieder verwehren es anderen Mitgliedern nicht, an allen Aspekten des Verfahrens teilzuhaben.
9. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen die Entscheidung keinem anderen.
10. Die Mitglieder treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Bestimmungen der Teile I, II und VI dieses Verhaltenskodex beachten.
11. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
12. Die Kandidaten und Mitglieder geben keine Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex weiter, es sei denn, die Mitteilung ist an den Assoziationsausschuss gerichtet oder es besteht die Notwendigkeit festzustellen, ob der betreffende Kandidat oder das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat oder verstoßen könnte.
IV. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder |
13. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch. Die Mitglieder handeln fair und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit.
14. Die Mitglieder lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.
15. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.
16. Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Die Mitglieder vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um andere daran zu hindern oder davon abzubringen, sich so darzustellen, als befänden sie sich in einer solchen Position.
17. Die Mitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder bestehende finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Aufgaben ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.
18. Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.
V. Pflichten in bestimmten Situationen |
19. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen ziehen könnten.
VI. Wahrung der Vertraulichkeit |
20. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
21. Die Mitglieder halten die Entscheidung des Schiedspanels bis zu ihrer Veröffentlichung geheim.
22. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.
VII. Verantwortung der Assistenten und Mitarbeiter |
23. Die Teile I (Verantwortung im Rahmen des Verfahrens), II (Offenlegungspflicht) und VI (Wahrung der Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex gelten auch für die Assistenten und
Mitarbeiter.
Rückverweise
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