BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zur Gründung einer Assoziation EG - ChileAnl. 13

Anl. 13

In Kraft seit 01. Dezember 2010
Up-to-date
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV
ÖFFENTLICHE BAUKONZESSIONEN
(gemäß Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138 Buchstabe i des Assoziationsabkommens)
Regeln für öffentliche Baukonzessionen

1. Die Bestimmungen über die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot gelten für die unter diesen Titel fallenden Beschaffungsstellen, wenn diese öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i vergeben. In diesem Fall veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung nach Artikel 147.

2. Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Baukonzession die Voraussetzungen des Artikels 145 erfüllt.

3. Neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen finden die internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Konzessionen Anwendung.

4. Der Geltungsbereich der öffentlichen Baukonzessionen der in Anhang I Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen der Gemeinschaft unterliegt diesem Titel nach Maßgabe der Richtlinien der Gemeinschaft über das öffentliche Beschaffungswesen.

VERÖFFENTLICHUNGEN
(gemäß Artikel 147 Absatz 11 und Artikel 142 des Assoziationsabkommens)

1. GEMEINSCHAFT

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

http://simap.eu.int

Österreich

Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

Belgien

Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben –

Le Moniteur Belge

Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie

Dänemark

Gesetze und Verordnungen – Lovtidende

Gerichtsentscheidungen – Ugeskrift for Retsvaesen

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften – Ministerialtidende

Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen –

Konkurrencerådets Dokumentation

Deutschland

Gesetze und Verordnungen – Bundesanzeiger – Herausgeber: der Bundesminister der Justiz

Gerichtsentscheidungen: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs,

Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

Spanien

Rechtsvorschriften – Boletín Oficial des Estado

Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Frankreich

Rechtsvorschriften – Journal Officiel de la République française

Gerichtsentscheidungen – Recueil des arrêts du Conseil d’Etat

Revue des marchés publics

Griechenland

Staatsanzeiger Εφημερίς της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας

Irland

Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen – Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

Italien

Rechtsvorschriften – Gazetta Ufficiale

Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Luxemburg

Rechtsvorschriften – Mémorial

Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie

Niederlande

Rechtsvorschriften – Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung

Portugal

Rechtsvorschriften – Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

Gerichtsentscheidungen: Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo;

Colectânea de Jurisprudência das Relações

Finnland

Suomen Säädöskokoelma – Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)

Schweden

Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)

Vereinigtes Königreich

Rechtsvorschriften – HM Stationery Office

Gerichtsentscheidungen – Law Reports

Öffentliche Stellen – HM Stationery Office

BULGARIEN

Mitteilungen:

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt (http://dv.parliament.bg)

Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Amtsblatt

Gerichtsentscheidungen:

Obersten Verwaltungsgerichtshof (www.sac.government.bg)

Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

Amt für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (www.cpc.bg)

RUMÄNIEN

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt Rumäniens

Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro)

2. CHILE

Diario Oficial de la República de Chile

http://www.chilecompra.cl

FRISTEN
(gemäß Artikel 150 des Assoziationsabkommens)

Allgemeine Mindestfrist

1. Sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren

2. Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen

3. In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

a) Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.

b) Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.

c) Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.

d) Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.

e) Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang XI Anlage 3 und Anhang XII Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.

f) Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach Artikel 147 in einem in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführten elektronischen Medium, und sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.

STATISTISCHE BERICHTE
(gemäß Artikel 158 des Assoziationsabkommens)

1. Sind die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllt, so enthalten die statistischen Berichte folgende Angaben:

a) für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Beschaffungsstellen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen;

b) für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien nach einheitlichen Klassifizierungssystemen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien;

c) für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien; für die Kategorien der in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, die den Schwellenwert überschreiten.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die von ihr übermittelten Angaben unvollständig sind, so übermittelt sie für die nach Artikel 147 Absatz 11 erforderlichen Angaben auch eine möglichst genaue Schätzung der Gesamtzahl oder des Gesamtwertes.

3. Der Assoziationsausschuss prüft in regelmäßigen Abständen, ob diese Bestimmung geändert werden muss.

SCHWELLENWERTE

Die Vertragsparteien veröffentlichen die nach diesem Titel geltenden Schwellenwerte in Euro und/oder in der betreffenden Landeswährung.

Für die Gemeinschaft beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der Sonderziehungsrechte (SZR) in Euro und auf dem Durchschnitt der Tageswerte der in Euro ausgedrückten Landeswährungen in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet.

Für Chile beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der SZR in Chilenische Peso in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten zehn Tausend Chilenischen Peso abgerundet.

Rückverweise

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