BundesrechtInternationale VerträgeGemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

In Kraft seit 13. Juni 2005
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Die Parteien beschließen, in Podgorica Außenstellen ihrer in Belgrad ansässigen Botschaften zu gründen mit der Bezeichnung „Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica“ beziehungsweise „Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica” (im Weiteren: die Außenstellen) und sie gemeinsam unterzubringen.

2. Im Einklang mit Artikel 12 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Weiteren: Wiener Übereinkommen) werden die Parteien die Eröffnung der Außenstellen gemeinsam dem Außenministerium von Serbien und Montenegro melden und die für die Errichtung notwendige Zustimmung einholen.

3. Die Errichtung der Außenstellen berührt nicht die diplomatische und konsularische Tätigkeit der Botschaften der Parteien in Belgrad.

4. Die Parteien bestimmen den 1. September 2005 als Zieldatum für die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen.

Artikel 2

Art. 2

Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen festgelegten Aufgaben auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.

Artikel 3

Art. 3

Die Parteien beschließen, dass im Einklang mit Artikel 20 des Wiener Übereinkommens die Flagge und das Hoheitszeichen beider Parteien sowie die Hoheitszeichen der Europäischen Union am gemeinsamen Sitz der beiden Außenstellen angebracht werden.

Artikel 4

Art. 4

1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.

2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.

Artikel 5

Art. 5

1. Die Parteien sorgen gemeinsam für die Auswahl eines geeigneten Amtsgebäudes sowie für den Abschluss der zur Anmietung notwendigen privatrechtlichen Verträge.

2. Die Parteien bringen die Adresse der Außenstellen dem Außenministerium von Serbien und Montenegro gemeinsam zur Kenntnis.

Artikel 6

Art. 6

1. Die Parteien werden die Einzelheiten bezüglich der Nutzung und der Verwaltung des Amtsgebäudes, insbesondere bezüglich der Kostenteilung und der Sicherheitsfragen, gemeinsam festlegen.

2. Die Parteien können ihre Kurierdienste auf Anfrage gegenseitig in Anspruch nehmen.

Artikel 7

Art. 7

1. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung, jedoch nicht vor dem Ende der Geltung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten privatrechtlichen Verträge, außer Kraft treten.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.