(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
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