BundesrechtInternationale VerträgeMontrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

In Kraft seit 16. November 2022
Up-to-date

Artikel 1: Änderung

Art. 1

(Anm.: es folgen die Änderungen des Protokolls)

Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997

Art. 2

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung 1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000

Artikel 3: Inkrafttreten

Art. 3

1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.