Artikel 33
Sekretariat
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat
a) unterstützt die Konferenz der Vertragsparteien bei den in Artikel 32 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;
b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsparteien, wie in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehen, und
c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.
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