Artikel 25
Hilfe und Schutz für Opfer
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um den Opfern von Straftaten nach diesem Übereinkommen insbesondere im Fall der Androhung von Vergeltung oder der Einschüchterung Hilfe und Schutz zu gewähren.
(2) Jeder Vertragsstaat schafft geeignete Verfahren, um den Opfern der Straftaten nach diesem Übereinkommen Zugang zu Entschädigung und Rückerstattung zu gewähren.
(3) Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.
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