Artikel 19
Gemeinsame Ermittlungen
Die Vertragsstaaten prüfen den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, nach denen die zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in einem oder mehreren Staaten sind, gemeinsame Ermittlungsorgane errichten können. In Ermangelung derartiger Übereinkünfte können gemeinsame Ermittlungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Die beteiligten Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise