Art. 1 — Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Rückverweise
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
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