BundesrechtInternationale VerträgeBeschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind

- in der Republik Österreich:

die politischen Bezirke

Gänserndorf

Gmünd

Hollabrunn

Horn

Mistelbach

Waidhofen/Thaya

Freistadt

Rohrbach

Urfahr-Umgebung

- in der Tschechischen Republik:

die Kreise:

Břeclav

Znojmo

Jindřichùv Hradec

České Budejovice

Český Krumlov

Prachatice

Artikel 2

Art. 2

(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien (in der Folge nur „zuständige Stellen“ genannt) sind:

- in der Tschechischen Republik: das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik;

- in der Republik Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich.

(2) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. Die zuständigen Stellen verpflichten sich, hievon einander zu informieren.

(3) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission (in der Folge nur „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen.

Artikel 3

Art. 3

Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,

a) die Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der Republik Österreich sind,

b) ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel 1 genannten Grenzzone haben, in die sie täglich zurückkehren, und

c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.

Artikel 4

Art. 4

(1) Bewerber, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Gastland“ genannt) zugelassen werden sollen, richten an die zuständige Stelle ihres Staates ein schriftliches Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen Angaben zu enthalten und muss auch die Art der beabsichtigten Beschäftigung sowie den Namen des Arbeitgebers anführen. Die zuständige Stelle überprüft sodann, ob das Ansuchen allen Formalerfordernissen entspricht und leitet es an die zuständige Stelle des Gastlandes weiter.

(2) Soweit die Voraussetzungen nach diesem Abkommen und keine Versagungsgründe nach Artikel 9 dieses Abkommens vorliegen, kann die zuständige Stelle des Gastlandes eine Grenzgängerbewilligung ausstellen.

(3) Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Sie kann um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Verlängerung der Grenzgängerbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im Artikel 2 Abs. 3 genannten Kommission mitzuteilen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Zahl der Grenzgänger, die aufgrund dieses Abkommens im Gebiet beider Staaten zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen werden von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt.

(2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger und ihre allfällige Änderung erstattet die in Artikel 2 Abs. 3 genannte Kommission. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt aufgrund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtung allfälliger Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern. Die während der Laufzeit gemeldeten, aufgrund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann die Beschäftigung unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig und die im Gastland geltenden Rechtsvorschriften auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

(2) Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind

auf Beschäftigungszeiten, mit denen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung im Gastland erworben werden, nicht anrechenbar.

(3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt im Gebiet beider Staaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln bleiben unberührt.

(4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist für den Grenzgänger kosten- und gebührenfrei. Im Übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften beider Staaten Anwendung.

Artikel 7

Art. 7

Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, des Arbeitnehmerschutzrechts einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.

Artikel 8

Art. 8

Arbeitgeber, die einen Grenzgänger aufgrund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.

Artikel 9

Art. 9

(1) Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn

a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder

b) keine Gewähr gegeben erscheint, dass bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, oder

c) der Grenzgänger nicht auf einem Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt werden soll.

(2) Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

Artikel 10

Art. 10

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,

2. die Beschäftigung von Ausländern und

3. die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,

bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.

Artikel 11

Art. 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb der Grenzzonen, bestimmte Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

Artikel 12

Art. 12

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

(3) Die aufgrund dieses Abkommens bereits ausgestellten Grenzgängerbewilligungen bleiben von einer Kündigung unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. August 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.