(1) Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang I bis festgelegten Modalitäten für eine frühzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.
(2) Die von den Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten Vorschriften sollen im Einklang mit den Zielen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit ergänzen und sich wechselseitig stützen.
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