BundesrechtInternationale VerträgeZugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in UmweltangelegenheitenArt. 6

Art. 6Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

In Kraft seit 20. April 2025
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