(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Vorkehrungen für eine effektive Information über Entscheidungen nach Artikel 6 bis und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungen; diese umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um der Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu solchen geplanten Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls in den für sie geltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, und zwar
a) im Fall einer absichtlichen Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem seines Inverkehrbringens, sofern
i) eine solche Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist und
ii) vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt worden sind;
b) im Fall eines Inverkehrbringens eines GVO, sofern
i) es bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist oder
ii) es für Forschungszwecke oder das Anlegen von Stammsammlungen bestimmt ist.
(3) Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit nach Artikel 4 stellt jede Vertragspartei der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die eingereicht wurde, um eine Genehmigung für eine absichtliche Freisetzung eines GVO in die Umwelt oder für ein Inverkehrbringen eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten, sowie, soweit vorhanden, den Bewertungsbericht zur Verfügung.
(4) Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten:
a) eine allgemeine Beschreibung des betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder der betreffenden genetisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, der um die Genehmigung für die absichtliche Freisetzung ersucht, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung;
b) die Verfahren und Pläne für die Überwachung des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen und für Notmaßnahmen;
c) die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(5) Jede Vertragspartei stellt die Transparenz von Entscheidungsverfahren sicher und gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen verfahrenstechnischen Informationen. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise Folgendes gehören:
i) die Art möglicher Entscheidungen;
ii) die für die Entscheidung zuständige Behörde;
iii) nach Absatz 1 getroffene Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung;
iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind;
v) Angabe der Behörde, bei der Stellungnahmen eingereicht werden können, sowie der für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgesehenen Fristen.
(6) Die nach Artikel 1 festgelegten Bestimmungen geben der Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für eine geplante absichtliche Freisetzung einschließlich eines Inverkehrbringens als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in geeigneter Form vorzulegen.
(7) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt einschließlich des Inverkehrbringens genehmigt wird, das Ergebnis des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.
(8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass, sobald eine Behörde eine diesem Anhang unterliegende Entscheidung gefällt hat, der Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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