1. Die zuständigen Behörden der beiden Länder begrüßen auch Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern aus Kanada, der Republik Österreich sowie anderen Ländern, mit denen Kanada oder die Republik Österreich über ein offizielles Gemeinschaftsproduktionsabkommen in Verbindung stehen, durchgeführt werden.
2. Der Minderheitsanteil an einer Gemeinschaftsproduktion mit mehreren Partner darf nicht weniger als zwanzig Prozent (20%) des Gesamtbudgets betragen.
3. Jeder Koproduzent in einer solchen Gemeinschaftsproduktion ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten.
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