1. Die Beteiligungen der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien können zwischen zwanzig Prozent (20%) und achtzig Prozent (80%) des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen.
2. Jeder Koproduzent ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten. Dieser Anteil richtet sich im wesentlichen nach der Höhe seiner Investition.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise