1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn jede Vertragspartei die andere durch eine diplomatische Note benachrichtigt hat, daß ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Das Abkommen gilt für fünf (5) Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und wird stillschweigend um zwei (2) Jahre verlängert, wenn es nicht durch eine der beiden Vertragsparteien schriftlich sechs (6) Monate vor Ablauf gekündigt wird.
3. Gemeinschaftsproduktionen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden und die zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien noch nicht abgeschlossen sind, sind bis zu ihrer Fertigstellung weiter berechtigt, die Bestimmungen des Abkommens zur Gänze in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf oder Kündigung dieses Abkommens behalten die Vertragsbedingungen betreffend die Aufteilung von Einnahmen aus abgeschlossenen Gemeinschaftsproduktionen ihre Gültigkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Juni. 1999 in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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