1. Wird eine Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen ausgeführt, so ist sie entweder in die Quote der Vertragspartei aufzunehmen:
a) welcher der Mehrheits-Koproduzent angehört;
b) welche bei Gleichheit der jeweiligen Anteile der Koproduzenten über die besten Ausfuhrmöglichkeiten verfügt; oder
c) deren Staatsangehöriger der Regisseur ist, für den Fall, daß Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Punkte (a) und (b) auftreten.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 gilt für den Fall, daß eines der koproduzierenden Länder über die Möglichkeit zur unbeschränkten Einfuhr seiner Filme in einem Land mit Quotenregelungen verfügt, eine nach diesem Abkommen durchgeführte Gemeinschaftsproduktion als mit jeder anderen nationalen Produktion dieses Landes gleichberechtigt zur unbegrenzten Einfuhr in das Importland, vorausgesetzt, daß das betreffende Land einer solchen Regelung zustimmt und diese mit den internationalen Verpflichtungen der beiden Parteien im Einklang steht.
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