Nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten sich die Vertragsparteien:
a) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der durch den Koproduzenten des jeweils anderen Landes für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion engagierten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und der Darsteller zu erleichtern; und
b) in gleicher Weise auch die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr aller für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu gestatten.
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