1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen.
2. Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden:
In der Republik Österreich: | Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten |
In Kanada: | Der Minister für das kanadische Kulturerbe |
3. Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union (EU) gelten. Über alle beabsichtigten Änderungen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsparteien, einschließlich solcher Gesetze, die aufgrund der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der EU oder einer Nachfolgeorganisation notwendig sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen können, müssen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 18 (3) geführt werden.
4. Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird für alle Zwecke von und in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet. Dementsprechend ist eine solche Gemeinschaftsproduktion berechtigt, alle derzeit in jedem der beiden Länder für die Film- und Videoindustrie bestehenden bzw. in Zukunft beschlossenen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungen können jedoch nur durch den Hersteller des auszahlenden Landes in Anspruch genommen werden.
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