Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)
Vorwort
Artikel I
Art. 1 ZIELSETZUNGEN
Durch die gemeinsamen Bemühungen beider Seiten soll erreicht werden eine
● Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur auf den Österreich und Serbien verbindenden Verkehrskorridoren sowie auf den nationalen Anschlussnetzen inklusive der Knotenpunkte des Verkehrs (Terminals)
● Verbesserung des Verkehrsangebotes im Schienengüterverkehr und die Schaffung einer adäquaten Angebotsqualität im Schienenpersonenverkehr zwischen Österreich und Serbien
● Informationsaustausch zur Weiterentwicklung der serbischen Verkehrspolitik im Hinblick auf die europäische Harmonisierung und Liberalisierung der Verkehrsnetze
● verstärkte Zusammenarbeit auf den Gebieten des Straßen- und Schienenverkehrs, sowie insbesondere des Donauverkehrs und intermodalen Transports
● Verstärkung der Interoperabilität zur Erfüllung des Zieles Harmonisierung und Liberalisierung auf allen Verkehrsnetzen
● gemeinsamer Meinungsaustausch in allen verkehrsrelevanten Bereichen und für alle Verkehrsträger
● gemeinsame Aktivitäten bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Verkehrs- und Transportbereich zur Anpassung an europäische Standards und Normen mit dem Ziel, die bilaterale Zusammenarbeit im Verkehrssektor zu erleichtern.
Artikel II
Art. 2 GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT
Die Zusammenarbeit beider Seiten umfasst insbesondere:
● eine frühzeitige Erörterung von Problemen und gemeinsame Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und der Schifffahrt auf der Donau
● Aufbau einer gemeinsamen Logistikplattform zur frühzeitigen Erörterung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend die Verkehrsorganisation und Verkehrsabwicklung bei den Verkehrsträgern Bahn, Straße, Luftfahrt und Schifffahrt
● Auf- und Ausbau von Verkehrsverbindungen im intermodalen Verkehr
● gemeinsame Entwicklung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend Verkehrs- und Transportsicherheit im Bereich aller Verkehrsträger
● die Erörterung von Maßnahmen betreffend Informationssystemen, Telekommunikation und Telematik
● Erörterung und Entwicklung von Aktivitäten betreffend Verkehrswissenschaft und Forschung sowie von Maßnahmen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung
● Sonstige Maßnahmen und Projekte im Verkehrsbereich zum Nutzen beider Seiten
● Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Bereich spezifischer Verkehrssysteme, wie beispielsweise Seilbahnen und ähnliche Einrichtungen, Nah- und Regionalverkehrssysteme sowie touristische Verkehrssysteme
Artikel III
Art. 3 ORGANISATION
Zur Abstimmung der obigen Aktivitäten vereinbaren beide Seiten die Einrichtung einer „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“.
Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ besteht aus ständigen Mitgliedern, sie tagt in regelmäßigen Abständen und wird in der Regel abwechselnd von der österreichischen oder der serbischen Seite einberufen.
Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ kann im Bedarfsfall durch Experten für bestimmte Sachfragen ergänzt werden.
Zu ihrer Unterstützung können durch die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ fachspezifische Arbeitskreise eingerichtet werden.
Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ führt eine Liste der zu erörternden Themenbereiche und der zu realisierenden Projekte bzw. Maßnahmen oder Maßnahmenpakete. Der Annex enthält eine Liste der aktuellen prioritären Aktivitäten.
Artikel IV
Art. 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Übereinkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
Dieses Übereinkommen kann von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigung tritt nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Unterzeichnet in Wien am 15.November 2004 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.