(1) Ein Mitgliedstaat, der um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für die die Anwesenheit einer in seinen Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll.
(2) Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats.
(3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.
(4) Die Haft im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3, des Artikels 12 und des Artikels 20 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.
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