(1) Der ersuchte Mitgliedstaat kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaates und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter dem ersuchenden Mitgliedstaats im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen.
(2) Bei Anwendung der Artikel 3 und 6 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 29 des Benelux-Übereinkommens kann der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat, wenn dadurch die Rückgabe der Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.
(3) Verzichtet der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor er sie dem ersuchenden Mitgliedstaat übergibt, so macht er kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuerlicher oder zollrechtlicher Vorschriften in bezug auf diese Gegenstände geltend.
Ein Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände nach Absatz 2 läßt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats unberührt, von dem rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.
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