(1) Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen Informationen über Straftaten und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 austauschen, deren Ahndung oder Bearbeitung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information übermittelt wird, in den Zuständigkeitsbereich der empfangenden Behörde fällt.
(2) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde festlegen.
(3) Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise