(1) Rechtshilfeersuchen sowie der Informationsaustausch ohne Ersuchen nach Artikel 7 erfolgen schriftlich oder durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Diese Ersuchen werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für ihre Stellung und Erledigung örtlich zuständig sind, übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Anzeigen eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und von Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den zuständigen Justizbehörden sein.
(2) Absatz 1 läßt die Möglichkeit unberührt, daß die Ersuchen in besonderen Fällen
a) zwischen einer zentralen Behörde eines Mitgliedstaats und einer zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder
b) zwischen einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats und einer zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
übersandt oder zurückgesandt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können das Vereinigte Königreich und Irland bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 jeweils erklären, daß an sie gerichtete Ersuchen und Mitteilungen entsprechend den Angaben in der Erklärung über ihre zentrale Behörde zu übermitteln sind. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um auf diese Weise die Wirkung von Absatz 1 zu verstärken. Sie haben in dieser Weise zu verfahren, wenn die im Schengener Durchführungsübereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Rechtshilfe für sie in Kraft gesetzt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Erklärungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(4) Alle Rechtshilfeersuchen können in dringenden Fällen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder über eine andere Institution gestellt werden, die aufgrund von gemäß dem Vertrag über die Europäische Union angenommenen Bestimmungen zuständig ist.
(5) Handelt es sich im Falle von Ersuchen gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Polizei- oder Zollbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden. Auf diese Kontakte findet Absatz 4 Anwendung.
(6) Handelt es sich im Falle von Rechtshilfeersuchen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Verwaltungsbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er durch Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder durch beide nicht gebunden ist oder daß er diese Bestimmungen nur unter von ihm näher zu bestimmenden Vorauszahlungen anwenden wird. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen oder geändert werden.
(8) Folgende Ersuchen oder Mitteilungen werden über die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt:
a) Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von inhaftierten Personen gemäß Artikel 9 dieses Übereinkommens, Artikel 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 33 des Benelux-Übereinkommens;
b) Strafnachrichten nach Artikel 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 43 des Benelux-Übereinkommens. Die Ersuchen um Übermittlung von Abschriften von Urteilen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen können den zuständigen Behörden jedoch direkt übermittelt werden.
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