(1) In den Fällen, in denen Rechtshilfe geleistet wird, hält der ersuchte Mitgliedstaat die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzte Frist an.
(3) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen des ersuchenden Mitgliedstaats erledigt werden, so unterrichten die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats und teilen die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen abhängig gemacht wird.
(4) Läßt sich absehen, daß die von dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Erledigung seines Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, daß jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des im ersuchenden Mitgliedstaat anhängigen Verfahrens führen wird, so geben die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats teilen unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.
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