(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das „Assoziierungsübereinkommen“) treten der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assozierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits nach Artikel 27 Absatz 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen bewirkt, daß diese Bestimmungen auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar sind.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in jedem Fall für Island und Norwegen nicht vor dem nach Artikel 15 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens festzusetzenden Zeitpunkt rechtsverbindlich.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 treten die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annnahme des Rechtsaktes über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.
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