BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionArt. 28

Art. 28Beitritt neuer Mitgliedstaaten

In Kraft seit 23. August 2005
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 27 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

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