(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft.
(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, daß dieses Übereinkommen 90 Tage nach dieser späteren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(6) Dieses übereinkommen findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.
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