(1) Zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung die Behörden, die außer den bereits in dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens sowie für die Anwendung derjenigen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übereinkünften enthalten sind: zu benennen sind insbesondere
a) gegebenenfalls die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden,
b) eine oder mehrere zentrale Behörden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 sowie die für die Bearbeitung der Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 8 zuständigen Behörden,
c) gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 zuständigen Polizei- oder Zollbehörden,
d) gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie
e) die für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1 bis 5 zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.
(2) Die nach Absatz 1 abgegebenen Erklärungen könnten jederzeit nach dem gleichen Verfahren ganz oder teilweise geändert werden.
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