(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, dürfen von dem Mitgliedstaat, dem sie zugeleitet wurden, für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für Verfahren, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet;
b) für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a) unmittelbar zusammenhängen;
c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
d) für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.
(2) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Übereinkommens auf andere Weise erlangt worden sind.
(3) Der übermittelnde Mitgliedstaat kann in Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles den Mitgliedstaat, dem die personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über die Verwendung der Daten Auskunft zu erteilen.
(4) In den Fällen, in denen die Verwendung personenbezogener Daten an Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 6 oder Artikel 20 Absatz 4 geknüpft ist, haben diese Bedingungen Vorrang. In den Fällen, in denen solche Bedingungen nicht vorgesehen sind, findet der vorliegende Artikel Anwendung.
(5) In bezug auf Informationen, die gemäß Artikel 13 erlangt worden sind, hat Artikel 13 Absatz 10 Vorrang vor dem vorliegenden Artikel.
(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.
(7) Luxemburg kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens erklären, daß in dem Fall, in dem Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, folgendes gilt:
Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c) kann Luxemburg im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen, daß personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht in Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Luxemburgs in bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 hätte verweigern oder einschränken können.
Verweigert Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.
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