Art. 21 Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten — Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.