(1) Die Artikel 3, 5, 6, 7, 12 und 23 und, soweit für Artikel 12 relevant, die Artikel 15 und 16 sowie, soweit für die genannten Artikel relevant, Artikel 1 enthalten Maßnahmen, die die Bestimmungen, die in Anhang A zum Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 1 ) aufgeführt sind, ändern bzw. darauf aufbauen.
(2) Der Artikel 49 Buchstabe a) sowie die Artikel 52, 53 und 73 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden hiermit aufgehoben.
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( 1 ) ABl. L. 176 vom 10.7.1999, S. 36.
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