BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionArt. 19

Art. 19Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im eigenen Hoheitsgebiet durch Einschaltung von Dienstanbietern

In Kraft seit 23. August 2005
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