(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß über eine Bodenstation in ihrem Hoheitsgebiet betriebene Systeme für Telekommunikationsdienste, die zum Zwecke der rechtsmäßigen Überwachung des Kommunikationsverkehrs einer sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Person in dessen Hoheitsgebiet nicht unmittelbar zugänglich sind, zum Zweck der rechtmäßigen Überwachung durch diesen Mitgliedstaat mittels eines bezeichneten Dienstanbieters, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet, unmittelbar zugänglich gemacht werden können.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats berechtigt, für die Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts und sofern sich die Zielperson im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, die Überwachung mittels eines dort befindlichen bezeichneten Diensteanbieters durchzuführen, ohne daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, eingeschaltet wird.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn die Überwachung gemäß einem Ersuchen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) durchgeführt wird.
(4) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, an denjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, ein Ersuchen um rechtsmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 18 zu stellen, insbesondere wenn es im ersuchenden Mitgliedstaat keine Vermittlungsstelle gibt.
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