(1) Zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung kann eine zuständige Behörde in dem ersuchenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersuchen richten um
a) Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiterleitung an den ersuchenden Mitgliedstaat oder
b) Überwachung, Aufnahme und nachfolgende Übermittlung der Aufnahme der Telekommunikation an den ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 können gestellt werden in bezug auf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln durch die Zielperson, wenn sich diese befindet in
a) dem ersuchenden Mitgliedstaat und der ersuchende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats benötigt, um die Kommunikationen der Zielperson zu überwachen;
b) dem ersuchten Mitgliedstaat und die Kommunikation der Zielperson in diesem Mitgliedstaat überwacht werden kann;
c) einem dritten Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) in Kenntnis gesetzt worden ist, und der ersuchende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats benötigt, um die Kommunikation der Zielperson zu überwachen.
(3) Abweichend von Artikel 14 des Europäischen Rechthilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens haben Ersuchen nach diesem Artikel folgendes zu enthalten:
a) die Angabe der Behörde, die das Ersuchen stellt;
b) eine Bestätigung, daß eine rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde;
c) Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;
d) eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung zugrunde liegt;
e) die gewünschte Dauer der Überwachung und
f) nach Möglichkeit ausreichende technische Daten, insbesondere die Netzanschlußnummer, um sicherzustellen, daß dem Ersuchen entsprochen werden kann.
(4) Im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b) hat das Ersuchen auch eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Der ersuchte Mitgliedstaat kann auch jede weitere Information verlangen, damit er beurteilen kann, ob er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde.
(5) Der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet sich, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a) zu erledigen
a) in Fällen von Ersuchen nach Absatz 2 Buchstaben a) und c), nachdem er die in Absatz 3 beschriebenen Informationen erhalten hat. Der ersuchte Mitgliedstaat kann die Überwachung ohne weitere Formalitäten anordnen;
b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b), nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.
(6) Ist eine unmittelbare Weiterleitung nicht möglich, so verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b) zu entsprechen, nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.
(7) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er durch Absatz 6 nur gebunden ist, wenn er nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen. In diesem Fall kann der andere Mitgliedstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(8) Wenn ein Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b) gestellt wird, kann der ersuchende Mitgliedstaat, falls er besondere Gründe dafür hat, auch verlangen, daß eine schriftliche Übertragung der Aufnahme erfolgt. Der ersuche Mitgliedstaat prüft derartige Ersuchen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und seiner innerstaatlichen Verfahren.
(9) Der Mitgliedstaat, der die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 empfängt, behandelt diese Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.
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