Im Sinne des Artikels 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfaßten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.
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