(1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.
(3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er durch den vorliegenden Artikel nicht gebunden ist. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
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