(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaat und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern sein innerstaatliches Recht dies vorsieht, den erstgenannten Mitgliedstaat ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehen, zu ermöglichen.
(2) Eine Vernehmung per Telefonkonferenz kann nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.
(3) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
(4) Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, daß der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.
(5) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart. Dabei verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat,
a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen zum Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten,
b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen Sorge zu tragen,
c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.
Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 5 und 8 abhängig machen. Sofern nichts anders vereinbart worden ist, findet Artikel 10 Absatz 7 entsprechend Anwendung.
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