BundesrechtInternationale VerträgeEuropa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 3

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 3

In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;

für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:

• zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v.H. des Ausgangssatzes;

• drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v.H. des Ausgangssatzes;

• vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v.H. des Ausgangssatzes;

für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:

• zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v.H. des Ausgangssatzes;

• drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v.H. des Ausgangssatzes;

• vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v.H. des Ausgangssatzes;

(2) Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.

(3) Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.

(4) Der Assoziationsrat kann beschließen,

• die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

• die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;

• Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

ARTIKEL 2

Art. 2

(1) Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden,

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

ARTIKEL 3

Art. 3

Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

Anhang I des Protokolls Nr. 3

Anl. 1

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Anhang II des Protokolls Nr. 3

Anl. 2

( Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)