Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 1
Art. 1
(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(2) a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.
b) Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.
Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
(4) Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwiesen wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 v.H. des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
(5) Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontingents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt,
– vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/Tonne,
– danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 264 EUR/Tonne.
Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.
Anhang des Protokolls Nr. 1
Anl. 1
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)