Artikel 9
(1) Für die Zwecke der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten darf eine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat nicht als politische Straftat, als strafbare Handlung, die mit einer politischen Straftat in Verbindung steht, oder als politisch motivierte strafbare Handlung betrachtet werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 erklären, dass der Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur anwendet im Zusammenhang mit
a) strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und
b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.
(3) Vorbehalte gemäß Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus finden auf die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung.
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