Artikel 16
(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Assoziierungsübereinkommens tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island und Norwegen 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits nach Artikel 13 Absätze 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten dieses Protokolls für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 15 genannten Bestimmung für Island und Norwegen bewirkt, dass diese Bestimmung auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar ist.
(3) Die in Artikel 15 genannte Bestimmung wird in jedem Fall für Island und Norwegen erst rechtsverbindlich, wenn die in Artikel 2 Absatz 1 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 genannten Bestimmungen in Bezug auf diese beiden Staaten in Kraft treten.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.
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