Artikel 14
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und die dem Rechtshilfeübereinkommen von 2000 beitreten, zum Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 13 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.
(6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 wird das Inkrafttreten oder die Anwendung dieses Protokolls in Bezug auf den beitretenden Staat erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 in Bezug auf diesen Staat in Kraft getreten ist oder zur Anwendung gelangt.
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