Artikel 13
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls.
(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft. Sollte zu diesem Zeitpunkt jedoch das Rechtshilfeübereinkommens von 2000 noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem jenes Übereinkommen in Kraft tritt.
(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Absatz 3 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er dieses Protokoll in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(6) Ungeachtet der Absätze 3 bis 5 wird das Inkrafttreten oder die Anwendung dieses Protokolls in den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 zwischen diesen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder zur Anwendung gelangt.
(7) Dieses Protokoll findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.
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