Artikel 10
(1) Wird ein Ersuchen unter Zugrundelegung
– des Artikels 2 Buchstabe b) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b) des Benelux-Übereinkommens oder
– des Artikels 51 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens oder des Artikels 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder
– des Artikels 1 Absatz 5 oder des Artikels 2 Absatz 4 dieses Protokolls
abgelehnt und beharrt der ersuchende Mitgliedstaat auf seinem Ersuchen und lässt sich keine andere Lösung finden, so wird die mit Gründen versehene ablehnende Entscheidung dem Rat vom ersuchten Mitgliedstaat zur Unterrichtung vorgelegt, damit gegebenenfalls das Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bewertet wird.
(2) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats können Eurojust nach dessen Einrichtung alle Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung eines Ersuchens nach Absatz 1 zur Ermöglichung einer praktischen Lösung im Einklang mit dem Rechtsakt zur Errichtung von Eurojust mitteilen.
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