Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
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