Botschafter Dr. Georg Weiss und Direktor Remigiusz Henczel haben nachstehende Berichtigungen im deutschsprachigen Vertragstext des Abkommens vorgenommen:
1. In Artikel 10 werden die Wörter „Artikeln 3 und 4“ durch die Wörter „Artikeln 1 Absatz 1 und Artikeln 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 10 lautet nunmehr wie folgt:
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1 Absatz 1 und Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Übernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
2. In Artikel 12 werden die Abschnitte, die mit „Die zur Durchführung (...)“ bzw. „Bei der Durchführung (....)“ beginnen entsprechend mit Ziffern (1) und (2) versehen. Artikel 12 lautet nunmehr wie folgt:
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
5. die Art und Weise der Kostenabwicklung und
6. die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.
Warschau, am 16. Dezember 2004
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