11.08.1982
Artikel 8
Dieses Zusatzübereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr außer Kraft tritt.
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